Normverbrauchsabgabe
Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist eine Zulassungssteuer, die in Österreich auf den Kauf von Neufahrzeugen erhoben wird. Diese einmalige Abgabe soll die Kosten der CO2 Emissionen durch das Fahrzeug decken. Die NoVA ist eine separate Steuer und wird zusätzlich zur Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) erhoben.
Die NoVA wird bei der Erstzulassung eines neuen Pkw (auch Wohnmobil), Klein-Lkw, einem neuen Kraftrad (mit mehr als 125 cm3) oder einem neuen schweren Quad fällig. Dementsprechend ist die NoVA auch zu entrichten, wenn neue oder gebrauchte Kraftfahrzeuge aus dem Ausland importiert werden. Ebenso wenn Kraftfahrzeuge als Übersiedlungsgut ins Inland gebracht und zugelassen werden.
Die Höhe der NoVA wird durch verschiedene Faktoren beeinflusst, dazu zählen:
Hubraum des Fahrzeugs
CO2-Ausstoß
Energieverbrauch
In der Regel gilt: Je höher der Hubraum und die Emissionen des Fahrzeugs, desto höher der NoVA-Betrag. Für Fahrzeuge mit geringeren CO2-Emissionen, wie Elektro- oder Hybridfahrzeuge, können reduzierte oder sogar befreite NoVA-Sätze gelten.
Nova 2026 für PKW (Klasse M1) – ab 01.01.2026
- Bei Personenkraftwagen wird der NoVA-Steuersatz prozentual anhand des CO₂-Ausstoßes ermittelt. Ausgangspunkt ist der kombinierte WLTP-CO₂-Wert des Fahrzeugs in Gramm pro Kilometer. Von diesem Wert werden zunächst 91 g/km abgezogen. Das Ergebnis wird anschließend durch fünf geteilt. Der so berechnete Prozentsatz ist danach auf den nächsten vollen Prozentwert kaufmännisch zu runden.
- Der maximale NoVA-Steuersatz ist auf 80 % begrenzt. Überschreitet der CO₂-Ausstoß eines Fahrzeugs den Grenzwert von 155 g/km, fällt für jedes darüberliegende Gramm CO₂ pro Kilometer ein zusätzlicher Malusbetrag von 80 Euro an.
- Von der auf diese Weise ermittelten Steuer wird anschließend ein Fixbetrag von 350 Euro abgezogen. Ergibt sich durch diesen Abzug ein negativer Wert, kommt es jedoch zu keiner Steuergutschrift; die Steuer kann daher höchstens auf null reduziert werden.
Für das Jahr 2026 gilt folgende Formel:
(CO₂-Wert – 91 g/km) ÷ 5 = Steuersatz
Gibt es Nova-Übergangsregeln 2026/2027?
Ja. Für Fahrzeuge, die bislang nicht erstmals in Österreich zugelassen wurden, gilt weiterhin die bisherige Regelung. Voraussetzung ist, dass vor dem 1. Dezember 2026 ein verbindlicher und unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag abgeschlossen wurde und die Lieferung beziehungsweise der innergemeinschaftliche Erwerb spätestens bis zum 1. April 2027 erfolgt ist.
Nova 2027 für PKW (Klasse M1) – ab 01.01.2027
- Bei Personenkraftwagen wird der NoVA-Steuersatz auf Basis des kombinierten CO₂-Ausstoßes nach dem WLTP-Messverfahren ermittelt. Hierzu werden vom angegebenen CO₂-Wert des Fahrzeugs zunächst 88 g/km in Abzug gebracht. Der verbleibende Wert wird anschließend durch fünf geteilt. Das Ergebnis entspricht dem anzuwendenden Steuersatz in Prozent und ist auf ganze Prozentpunkte zu runden.
- Der maximale NoVA-Steuersatz ist auf 80 % begrenzt. Überschreitet der CO₂-Ausstoß eines Fahrzeugs den Grenzwert von 155 g/km, fällt für jedes darüberliegende Gramm CO₂ pro Kilometer ein zusätzlicher Malusbetrag von 80 Euro an.
- Der Abzugsbetrag beträgt 350 Euro. Wichtig: Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.
Für das Jahr 2027 gilt folgende Formel:
(CO₂-Wert – 88 g/km) ÷ 5 = Steuersatz
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