Ein Mann und eine Frau stehen an einem Tisch. Er erklärt ihr etwas am Laptop.

E-Mobilität: Änderung der Sachbezugswerteverordnung

Die Änderungen der Sachbezugswerteverordnung in Bezug auf die E-Mobilität wurden Ende des Jahres 2022 veröffentlicht. Die lohnabgaben- und beitragsrechtliche Anerkennung der befristeten und unbefristeten Bezugsumwandlung (Bezugsreduktion in Verbindung mit der Nutzungsmöglichkeit eines arbeitgebereigenen Elektroautos oder -fahrrads) sind in diesem Zuge normiert worden. Zudem finden sich darin Regelungen zur Bewertung des geldwerten Vorteils im Zusammenhang mit dem unentgeltlichen Aufladen von E-Autos und E-Bikes sowie diesbezüglichen Kostenersätzen.

Nutzen Arbeitnehmer*innen ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug oder Kraftrad mit einem CO2-Ausstoß von 0 Gramm pro Kilometer oder ein arbeitgebereigenes Fahrrad privat, so ist als geldwerter Vorteil ein Sachbezugswert von EUR 0,- anzusetzen.

Dies gilt auch dann, wenn es im Rahmen einer Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge erfolgt. Insbesondere zu beachten gilt, dass eine vereinbarte Reduktion der Bruttobezüge und damit in Verbindung stehende zusätzliche Gewährung eines Sachbezugs keine Bezugsverwendung darstellt. Eine Voraussetzung nach den LStR Rz 206 ist es lediglich, dass eine befristete oder unbefristete Bezugsumwandlung durch eine im Rahmen der Privatautonomie vorgenommene Dienstvertragsänderung für die Zukunft erfolgt. Dementsprechend wird die Bezugsumwandlung für lohnabgabenrechtliche und – da die Sachbezugswerteverordnung auch relevant für die beitragsrechtliche Bewertung geldwerter Vorteile ist – beitragsrechtliche Zwecke anerkannt.

Zu vermerken sind außerdem die Regelungen betreffend des Aufladens emissionsfreier Kraftfahrzeuge und Krafträder:

Demnach ist ein Sachbezugswert von EUR 0,- anzusetzen, wenn

  • bei arbeitgeber- und arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeugen das Kraftfahrzeug beim Arbeitgeber unentgeltlich aufgeladen wird.
  • nur bei arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen:
    • die Kosten des Aufladens an einer öffentlichen Ladestation nachgewiesen werden, oder
    • bei Aufladen durch den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin an einer anderen Ladeeinrichtung:
      • § die Ladeeinrichtung die Zuordnung der Lademenge zum betreffenden Kraftfahrzeug sicherstellt und
      • § der Kostenersatz auf Basis des von der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) für das erste Halbjahr des vorherigen Kalenderjahres festgelegten durchschnittlichen Strom-Gesamtpreises (Cent pro kWh) der Haushaltspreise (öffentliches Netz) erfolgt. Für das Kalenderjahr 2023 ist dieser Preis mit 22,247 Cent/kWh festgesetzt.
      • § Wenn die Zuordnung der Lademenge zum betreffenden Kraftfahrzeug durch die vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung nachweislich nicht möglich ist, kann alternativ ein monatlicher pauschaler Kostenersatz bis zu EUR 30,- erfolgen, ohne dass eine steuerbare Einnahme anzusetzen ist. Diese Regelung ist bis Dez 2025 befristet.

Bei Anschaffung einer Ladeeinrichtung für den Arbeitnehmer oder bei einem diesbezüglichen Kostenersatz durch den Arbeitgeber ist allein der EUR 2.000, - übersteigende Wert als Einnahme bzw. geldwerter Vorteil anzusetzen.