Ein Mann eine Frau sitzen am Tisch und sprechen mit einer weiteren Person

Steuerliche Änderungen

Verschiedene steuerliche Änderungen hinsichtlich der Kraftfahrzeuge treten ab dem kommenden Jahr 2024 in Kraft. Diese beziehen sich auf den NoVA-Tarif, neue maximale CO2-Emissionswerte für "schadstoffarme Fahrzeuge" und vieles mehr.

1. Änderung NoVA-Tarif

Mit 1.1.2024 ändern sich beim NoVA-Tarif für Pkw und auch bei jenem für leichte Nutzfahrzeuge der CO2-Abzugsbetrag, der für die Ermittlung des NoVA-Satzes vom CO2-Emissionswert des Fahrzeuges in Abzug zu bringen ist, der Höchststeuersatz sowie der Malus-Grenzwert und der Malus-Betrag:

Neuer NOVA-Tarif

CO2-Werte nach WLTP ab 1.1.2023 ab 1.1.2024 ab 1.1.2025 ab 1.1.2026
PKW LKW PKW LKW PKW LKW PKW LKW
CO2-Abzugsbetrag 102 g/km 155 g/km 97 g/km 150 g/km 94 g/km 147 g/km 91 g/km 144 g/km
Höchststeuersatz 70% 80% 80%
Malus Grenzwert 170 g/km 223 g/km 155 g/km 208 g/km 155 g/km 208 g/km 155 g/km 208 g/km
Malus-Betrag pro 1 g/km €70 €80 €80
Abzugsposten 350 € 350 € 350 € 350 € 350 € 350 € 350 € 350 €

PKW: Steuersatz = (CO₂-Emissionswert in g/km – 97 g/km) : 5
LKW: Steuersatz = (CO₂-Emissionswert in g/km – 150 g/km) : 5

2. Sachbezug: Neuer Maximaler CO2-Emissionswert für "schadstoffarme Fahrzeuge"


Kann ein Arbeitnehmer ein Fahrzeug des Arbeitgebers auch für private Zwecke benutzen (zB für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte), liegt ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, der in Höhe des Sachbezugswertes die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer, die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) erhöht. Nur wenn ein Fahrzeug mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km verwendet wird, ist kein Sachbezug anzusetzen.

Bei der Ermittlung des Sachbezugswertes sind schadstoffarme von anderen Fahrzeugen zu unterscheiden. Der maximale CO2-Emissionswert für schadstoffarme Fahrzeuge wird jährlich angepasst, wobei der Grenzwert 2024 129 g/km betragen wird. Liegt der CO2-Emissionswert unter dem Grenzwert im Jahr der erstmaligen Zulassung, kann auch in den Folgejahren der Sachbezugswert für schadstoffarme Fahrzeuge angesetzt werden.

Wenn der CO2-Emissionswert eines Fahrzeuges nicht über dem Grenzwert liegt, ist sowohl der allgemeine Sachbezugswert als auch der halbe Sachbezugswert, der angesetzt werden kann, wenn die monatliche Fahrtstrecke nachweislich nicht mehr als 500 km beträgt, und die jeweiligen Höchstbeträge um 25 % niedriger.

CO2-Werte nach WLTP 2023 2024 2025 ab 2026
CO-Emissionsgrenzwert für schadstoffarme Fahrzeuge 132 g/km 129 g/km 126 g/km 126 g/km
Sachbezug bei Emissionswert > Grenzwert 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten (inkl. USt und NoVA), maximal 960 €
Sachbezug bei Emissionswert <= Grenzwert 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten (inkl. USt und NoVA), maximal 720 €
Halber Sachbezug bei Emissionswert > Grenzwert 1% der tatsächlichen Anschaffungskosten (inkl. USt und NoVA), maximal 480 €
Halber Sachbezug bei Emissionswert <= Grenzwert 0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten (inkl. USt und NoVA), maximal 360 €
"Mini"-Sachbezug bei Emissionswert > Grenzwert 0,67 € pro km (ohne Chauffeur) / 0,96 € pro km (mit Chauffeur)
"Mini"-Sachbezug bei Emissionswert <= Grenzwert 0,50 € pro km (ohne Chauffeur) / 0,72 € pro km (mit Chauffeur)
Sachbezug bei Emissionswert = 0 g/km Sachbezugswert = 0

3. Kein Sachbezug für das Aufladen von E-Fahrzeugen

Übernimmt der Arbeitgeber bei E-Fahrzeugen die Kosten für das Aufladen, indem er für Dienstwägen Lademöglichkeiten (zB am Firmenparkplatz) zur Verfügung stellt, ist kein Sachbezug anzusetzen. Dieser Vorteil aus dem Dienstverhältnis ist damit bei Arbeitnehmer*innen steuerfrei.

Bei Kostenersätzen des Arbeitgebers für das Aufladen von emissionsfreien Kraftfahrzeugen an nicht öffentlichen Ladestationen ist im Begutachtungsentwurf zu einer neuerlichen Änderung der Sachbezugswerteverordnung eine Erleichterung vorgesehen: Demnach sollen die Kostenersätze künftig bei Arbeitnehmer*innen nicht als Einnahme anzusetzen sein, wenn die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum arbeitgebereigenen (bzw. vom Arbeitgeber geleasten) Fahrzeug sichergestellt wird und der Kostenersatz für das Jahr 2024 33,182 Cent/kWh nicht überschreitet. Die nachweisliche Zuordnung kann auch durch Aufzeichnungen von Ladeort und Lademenge durch das Fahrzeug selbst erfolgen. Diese Nachweise können je nach Anbieter entweder durch eigene Apps bzw. Aufzeichnungen des Herstellers (charging history) abgerufen werden. Die Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn sich Arbeitnehmer*innen beim Aufladen des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges bei der Ladeeinrichtung mittels Chip bzw. RFID-Karte oder Schlüssel registrieren und dieser Chip/diese Karte oder dieser Schlüssel einem Fahrzeug eindeutig zugeordnet werden kann (technisch oder indem die Nutzung für andere Fahrzeuge ausgeschlossen ist und auch nachweislich nicht erfolgt) und somit die Lademengen entsprechend zugeordnet werden können.

Auch die Zurverfügungstellung von Ladeeinrichtungen, die der Arbeitgeber least, soll durch eine Ergänzung der Sachbezugswerteverordnung bis zu einer betraglichen Grenze sachbezugsfrei ermöglicht werden. Abgestellt werden soll dabei auf die Anschaffungskosten der Ladeeinrichtung, die der Leasingrate zugrunde gelegt werden. Als Sachbezug soll nur jener Teil der Leasingrate anzusetzen sein, der sich aus Anschaffungskosten der Ladeeinrichtung ergibt, die 2.000 € übersteigen.

Die Änderungen der Sachbezugswerteverordnung sollen gemäß Entwurf rückwirkend in Kraft treten und sollen erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden, anzuwenden sein.

Die Finalversion der Sachbezugswerteverordnung ist abzuwarten.

4. Carsharing

Werden Carsharing-Plattformen von Mitarbeiter*innen genutzt, können Zuschüsse des Arbeitgebers für die private Nutzung von emissionsfreien Fahrzeugen (E-Autos, aber auch E-Bikes oder E-Scooter) auch 2024 bis zu einer Höhe von 200 € pro Jahr steuerfrei gestellt werden:

  • Voraussetzung ist, dass der Zuschuss direkt an den Carsharing-Anbieter oder in Form von Gutscheinen an die Mitarbeiter*innen geleistet wird.
  • Der Zuschuss ist auch von den Lohnnebenkosten (DB, DZ und Kommunalsteuer) befreit. In der Sozialversicherung ist hingegen keine Befreiung vorgesehen.

Die Übernahme der Kosten von betrieblichen Fahrten ist bereits dem Grunde nach nicht steuerpflichtig beim Arbeitnehmenden.