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Steuerliches Update

Verschiedene steuerliche Themen hinsichtlich der Kraftfahrzeuge haben wir hier für Sie zusammengefasst. Diese beziehen sich auf den NoVA-Tarif, neue maximale CO2-Emissionswerte für "schadstoffarme Fahrzeuge" und vieles mehr.

NoVA Neuregelung für N1-Fahrzeuge ab 01. Juli 2025

Ab dem 01.07.2025 unterliegen Kraftfahrzeuge der Klasse N1 mit maximal 3.500 kg Gesamtmasse nicht mehr der Normverbrauchsabgabe, wenn sie aufgrund ihrer Beschaffenheit hauptsächlich zur Güterbeförderung bestimmt sind. 

Darunter versteht man zunächst Kraftfahrzeuge der Klasse N1 mit bis zu drei Sitzplätzen.

Kraftfahrzeuge der Klasse N1 mit mehr als drei, aber weniger als zehn Sitzplätzen unterliegen weiterhin der Normverbrauchsabgabe, wenn sie nicht gewisse Kriterien erfüllen.

Je nach Aufbauart ergeben sich unterschiedliche Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit kein Kraftfahrzeug iSd NoVAG vorliegt:

  • Kastenwagen (geschlossener Aufbau):
    • verblechte Seitenfenster im Laderaum und
    • klimadichte Trennwand hinter der zweiten Sitzreihe und
    • im Laderaum findet ein Würfel mit einer Seitenlänge von einem Meter Platz
  • Pritschenwagen (offener Aufbau).
    • geschlossener Bereich für Passagiere und
    • eine Ladefläche von der Art eines Lastkraftwagens (seitlich klappbare Bordwände, ohne Radkästen, auch abnehmbar oder kippbar)
  • Pickups (offener Aufbau):
    • geschlossener Bereich für Passagiere und
    • ausschließlich nach hinten klappbare Bordwand und
    • die innere Länge auf dem Boden der Ladefläche beträgt mehr als 50% der Länge des Radstandes und
    • eine einfache Ausstattung

Die Berechnungsformel für Kraftfahrzeuge der Klasse N1 wurde ersatzlos gestrichen. Der NoVA-Tarif stellt sich für 2026 nun folgendermaßen dar:

NoVA Änderungen mit 01.01.2026 bzw. 01.07.2026

Mit 01.01.2026 unterliegt die Lieferung von bestimmten zuvor NoVA-befreiten Fahrzeugen an Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung nicht mehr der NoVA. Allerdings muss bereits in der Rechnung auf die Steuerbefreiung (§ 3 Abs 1 Z 2 und Abs 3 NoVAG) hingewiesen werden. Davon betroffen sind zum Beispiel Fahrzeuge, die als Rettungs-/Krankenwägen, Taxis, Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren, Fahrschulfahrzeuge, etc. verwendet wurden. Unklar ist noch, ob die Rückgabe von begünstigt verwendeten Leasingfahrzeugen an die Porsche Bank und die anschließende Lieferung durch die Porsche Bank an den Fahrzeughandel ebenfalls nicht der NoVA unterliegen oder ob hier mit Beendigung der begünstigten Verwendung NoVA anfällt. Sobald hier Klarheit seitens des Gesetzgebers herrscht, werden wir Sie informieren.

 

Bisher war es möglich, bei einer Lieferung oder dauerhaften Verbringung eines mit NOVA belasteten Fahrzeuges ins Ausland eine NoVA-Vergütung zu beantragen. Somit unterlag nur der in Österreich entstandene Wertverlust des Fahrzeuges der Normverbrauchsabgabe. Mit der jüngsten Gesetzesänderung wird die Vergütung mit 01.07.2026 eingeschränkt. Künftig steht die NoVA-Vergütung nur mehr für maximal 48 Monate alte Fahrzeuge (ab Erstzulassung) zu. Fahrzeuge, die älter als 48 Monate sind, bleiben auch bei Verbringung ins Ausland mit der (vollen) NoVA belastet.

Sachbezug: Maximaler CO2-Emissionswert für "schadstoffarme Fahrzeuge"

Kann ein Arbeitnehmer ein Fahrzeug des Arbeitgebers auch für private Zwecke benutzen (zB für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte), liegt ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, der in Höhe des Sachbezugswertes die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer, die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) erhöht. Nur wenn ein Fahrzeug mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km verwendet wird, ist derzeit ein Sachbezug von Null anzusetzen. 

 

Bei der Ermittlung des Sachbezugswertes sind schadstoffarme von anderen Fahrzeugen zu unterscheiden. Der maximale CO2-Emissionswert für schadstoffarme Fahrzeuge wurde bis 2025 jährlich angepasst. Liegt der CO2-Emissionswert unter dem maßgeblichen Grenzwert im Jahr der erstmaligen Zulassung, kann auch in den Folgejahren der Sachbezugswert für schadstoffarme Fahrzeuge angesetzt werden.

Wenn der CO2-Emissionswert eines Fahrzeuges nicht über dem Grenzwert liegt, ist sowohl der allgemeine Sachbezugswert als auch der halbe Sachbezugswert, der angesetzt werden kann, wenn die monatliche Fahrtstrecke nachweislich nicht mehr als 500 km beträgt, und die jeweiligen Höchstbeträge um 25 % niedriger.

Kein Sachbezug für das Aufladen von E-Fahrzeugen

Übernimmt der Arbeitgeber bei E-Fahrzeugen die Kosten für das Aufladen, indem der Arbeitgeber beim Arbeitgeber Lademöglichkeiten (zB am Firmenparkplatz) zur Verfügung stellt, ist ein Sachbezug von Null anzusetzen. Dies gilt sowohl für arbeitgebereigene als auch für nicht arbeitgebereigene E-Fahrzeuge. Dieser Vorteil aus dem Dienstverhältnis ist damit beim Arbeitnehmer steuer- und beitragsfrei.

Bei Kostenersätzen des Arbeitgebers für das Aufladen von arbeitgebereigenen emissionsfreien Kraftfahrzeugen an nicht öffentlichen Ladestationen sind diese Kostenersätze dann beim Arbeitnehmer nicht als Einnahme anzusetzen, wenn die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum arbeitgebereigenen (bzw vom Arbeitgeber geleasten) Fahrzeug sichergestellt wird und der Kostenersatz für das Jahr 2026 32,806 (2025: 35,889) Cent/kWh nicht überschreitet. 

Die nachweisliche Zuordnung kann durch Aufzeichnungen von Ladeort und Lademenge durch das Fahrzeug selbst erfolgen („In-Vehicle-Aufzeichnungen“). Diese Nachweise können je nach Anbieter entweder durch eigene Apps bzw. Aufzeichnungen des Herstellers (charging history) abgerufen werden. 

Die Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn sich der Arbeitnehmer beim Aufladen des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges bei der Ladeeinrichtung mittels Chip bzw. RFID-Karte oder Schlüssel registriert und die Lademenge einem Fahrzeug eindeutig zugeordnet werden kann (technisch oder indem die Nutzung für andere Fahrzeuge ausgeschlossen ist und auch nachweislich nicht erfolgt).

Ab 01.01.2026 ist zwingend eine kWh-genaue Abrechnung der tatsächlich geladenen Strommenge erforderlich. Die Möglichkeit der pauschalen Abgeltung des privaten Aufladens arbeitgebereigener Kraftfahrzeuge mit bis zu 30 Euro pro Kalendermonat ist mit 31.12.2025 ausgelaufen.

Für den Kostenersatz oder die Kostentragung des Arbeitgebers für das Aufladen von arbeitgebereigenen emissionsfreien Kraftfahrzeugen an einer öffentlichen Ladestation ist beim Arbeitnehmer keine Einnahme anzusetzen, wenn die Kosten belegsmäßig (Fremdbeleg, Rechnung) nachgewiesen werden.

Auch der Kostenersatz bzw. die Zurverfügungstellung von Ladeeinrichtungen für das arbeitgebereigene E-Fahrzeug ist durch eine Ergänzung der Sachbezugswerteverordnung bis zu einer betraglichen Grenze von EUR 2.000,00 sachbezugsfrei. Least der Arbeitgeber diese Ladeeinrichtung, wird auf die Anschaffungskosten der Ladeeinrichtung, die der Leasingrate zugrunde gelegt werden, abgestellt. Als Sachbezug ist nur jener Teil der Leasingrate anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des EUR 2.000,00 übersteigenden Wertes zu den Anschaffungskosten der Ladeeinrichtung ergibt.

Begutachtungsentwurf zum Wartungserlass Lohnsteuerrichtlinien

Der Begutachtungsentwurf zum Wartungserlass der Lohnsteuerrichtlinien sieht vor, dass für nicht der NoVA unterliegende N1-Fahrzeuge (weil diese nicht überwiegend zur Personenbeförderung gebaut sind, ds zB bestimmte Kastenwagen, Pritschenwägen), kein Sachbezug für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen ist. Dies soll ab 01. Jänner 2026 gelten. Die Veröffentlichung des finalen Wartungserlasses 2025 bleibt abzuwarten. 

Carsharing

Werden Carsharing-Plattformen von Mitarbeitern genutzt, können Zuschüsse des Arbeitgebers für die private Nutzung von emissionsfreien Fahrzeugen (E-Autos, aber auch E-Bikes oder E-Scooter) auch 2026 bis zu einer Höhe von 200 € pro Jahr steuerfrei gestellt werden:

  • Voraussetzung ist, dass der Zuschuss direkt an den Carsharing-Anbieter oder in Form von Gutscheinen an die Mitarbeiter geleistet wird.
  • Der Zuschuss ist auch von den Lohnnebenkosten (DB, DZ und Kommunalsteuer) befreit und mit Wirkung ab 01.07.2024 auch sozialversicherungsfrei.

Die Übernahme der Kosten von betrieblichen Fahrten ist bereits dem Grunde nach beim Mitarbeiter nicht steuerpflichtig.